Sende- und Nutzungsgenehmigung §17 UrhG
Nicht-exklusive Genehmigung für TRAPLINEFM zur unentgeltlichen Nutzung der bereitgestellten Materialien für Webcasting, Rundfunk und erforderliche Verteilsysteme im Rahmen des österreichischen Rechts. Der Lizenzgeber bestätigt, dass er sämtliche Verwertungsrechte, einschließlich des Veröffentlichungsrechts, am bereitgestellten Audiomaterial besitzt und berechtigt ist, die hier genannten Zusicherungen abzugeben.

Der Lizenzgeber gestattet ausdrücklich die kostenlose Weitergabe des Materials über einen internen Promotion-Server an Moderatoren, DJs und redaktionelle Mitglieder von TRAPLINEFM unter folgenden Bedingungen: Die Nutzung durch Mitglieder von TRAPLINEFM erfolgt ausschließlich für Zwecke des Radiobetriebs von TRAPLINEFM, wobei diese vertraglich verpflichtet sind, das erhaltene Material vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

Die vorliegende Erklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden, woraufhin das bereitgestellte Material umgehend aus der internen Verteilung entfernt wird. Der Lizenznehmer ist sich bewusst, dass die Lizenzgebühren des Webcasters derzeit pauschal abgerechnet werden und keine Einzeltitelausschüttung durch Verwertungsgesellschaften möglich ist.

Darüber hinaus gestattet der Lizenzgeber die Verwendung von Cover-Grafiken (z. B. CD-Cover) und offiziellen Fotos der unten freigegebenen Künstler für die Nutzung auf den Webseiten und Social-Media-Kanälen von TRAPLINEFM.

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Lizenzgeber:

Der Lizenzgeber kann der berechtigte Vertreter der Autoren- oder Verwertungsrechte sein. Der Unterzeichner haftet für etwaige Folgen durch unrechtsmäßige Lizenzvergabe und stellt den Lizenznehmer von Ansprüchen Dritter frei.

Unterschrift & Einverständnis:

Ich bestätige, dass ich diese Erklärung im Namen des genannten Künstlers / Urhebers abgeben darf. TRAPLINEFM darf die Audio sowie das Bildmaterial bis zum Widerruf in Schriftform kostenfrei zu den oben angegebenen Vereinbarungen nutzen. Eine weitere Rechteübertragung findet nicht statt. Falls eine Klausel ungültig ist, ist eine dem Zwecke nahe kommende als Ersatz zu vereinbaren. Alle anderen Punkte behalten ihre Gültigkeit.
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